In einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren kann derjenige, dessen Rechte (§ 12 Abs 2 WRG) berührt werden, solange über das Ansuchen oder über die erhobenen Einwendungen kein Bescheid ergangen ist, die Entscheidungspflicht nicht geltend machen (Hinweis E 16.4.1958, 0574/68).In einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren kann derjenige, dessen Rechte (Paragraph 12, Absatz 2, WRG) berührt werden, solange über das Ansuchen oder über die erhobenen Einwendungen kein Bescheid ergangen ist, die Entscheidungspflicht nicht geltend machen (Hinweis E 16.4.1958, 0574/68).