Die Gewerbebehörde kann für die Erteilung einer Autotaxikonzession im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Richtlinien aufstellen. Die Schranke bei der Aufstellung von Richtlinien besteht nur darin, daß sie nicht als Ergebnis eine dem Gesetz widersprechende Ermessenübung zur Folge haben dürfe. Darin liegt aber auch die Grenze der Überprüfungsmöglichkeit solcher Ermessensakte durch den VwGH. (Hinweis auf E vom 15.6.1965, Zl. 0822/65)