Mündliche Berufungsverhandlungen sind nur für Entscheidungen vorgesehen, die einem Berufungssenat obliegen. Dies ist bei Berufungen gegen Umsatzsteuervergütungsbescheide nicht der Fall (Hinweis E 9.12.1964, 983/63).
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E 1.2.1965, 710/64 #1 VwSlg 3218 F/1965