Gegen einen Intimationsbescheid, der einwandfrei als solcher gekennzeichnet ist, bestehen unter dem Gesichtspunkt des § 18 Abs 4 AVG keine Bedenken.Gegen einen Intimationsbescheid, der einwandfrei als solcher gekennzeichnet ist, bestehen unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 18, Absatz 4, AVG keine Bedenken.