Begründung:
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Wehrpflicht gemäß §2 Abs1 iVm §6 Abs1 Zivildienstgesetz, BGBl. 187/1974, ab.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Wehrpflicht gemäß §2 Abs1 in Verbindung mit §6 Abs1 Zivildienstgesetz, Bundesgesetzblatt 187 aus 1974,, ab.
Der Beschwerdeführer ist am 1. Jänner 1981 verstorben.
Über eine Beschwerde kann, ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung, jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung weder der Beschwerdeführer selbst noch ein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des (verstorbenen) Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in die der angefochtene Bescheid eingreift (vgl. VfSlg. 6697/1972, VfGH 30. 11. 1978 B256/78, VfSlg. 8869/1980).Über eine Beschwerde kann, ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung, jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung weder der Beschwerdeführer selbst noch ein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des (verstorbenen) Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in die der angefochtene Bescheid eingreift vergleiche VfSlg. 6697 aus 1972,, VfGH 30. 11. 1978 B256/78, VfSlg. 8869 aus 1980,).
Der angefochtene Bescheid betraf ausschließlich höchstpersönliche Rechte des Beschwerdeführers, nämlich das von ihm in Anspruch genommene Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Leistung von Zivildienst. Da in Ansehung der Rechtswirkungen des Bescheides eine Rechtsnachfolge daher nicht in Betracht kommt, war das Verfahren einzustellen.