Entscheidungsgründe:
1. Die Beschwerde entspricht in allen entscheidungswesentlichen Belangen der dem hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2012, B1348/11, zugrunde liegenden Beschwerde, die sich ebenfalls gegen einen Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt wendet.
2. Der Verfassungsgerichtshof kann sich daher darauf beschränken, auf die Entscheidungsgründe seines zu B1348/11 am 28. Februar 2012 gefällten - dem gegenständlichen Erkenntnis in anonymisierter Fassung beigelegten - Erkenntnisses hinzuweisen; aus diesem ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt wurde und der Bescheid daher aufzuheben war.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.