Im Verfahren nach Art144 B-VG kann gemäß §88 VfGG der unterliegenden Partei der Ersatz der Prozesskosten auferlegt werden. Regelmäßig anfallende Kosten müssen nicht ziffernmäßig verzeichnet werden und sind durch den Pauschalsatz abgedeckt. Dieser beträgt für Anträge, die seit dem 01.03.2013 eingebracht werden, € 2.180,- und deckt sämtliche Vertretungshandlungen ab. Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis vom 15.03.2023 der volle Ersatz der von ihm begehrten Kosten im Umfang des Pauschalbetrages zugesprochen, wobei Barauslagen für Porto, Kopien, Bankspesen etc damit abgegolten sind. Für sie gebührt daher auch kein Ersatz nach §64 Abs1 Z1 litf ZPO. Nachgewiesene und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten für die außergerichtliche Beiziehung eines Dolmetschers können allerdings auch über den Pauschalbetrag hinaus geltend gemacht werden, weshalb für sie Ersatz nach §64 Abs1 Z1 litf ZPO begehrt werden kann. Da die entstandenen Kosten hinreichend belegt sind, ist der geltend gemachte Betrag für Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in voller Höhe (€ 141,-) zuzusprechen.