Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 64

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Zu Abs. 1 Z 3 letzter Satz: der zitierte § 31 Abs. 4 ist nun Abs. 3.

Text

Paragraph 64, (1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein spätestens innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:

  1. Ziffer eins
    die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
    1. Litera a
      der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;
    2. Litera b
      der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes;
    3. Litera c
      der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;
    4. Litera d
      der Kosten der notwendigen Verlautbarungen;
    5. Litera e
      der Kosten eines Kurators, die die Partei nach Paragraph 10, zu bestreiten hätte;
    6. Litera f
      der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind;
      die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt;
  2. Ziffer 2
    die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten;
  3. Ziffer 3
    sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich
geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts; dieser bedarf keiner Prozeßvollmacht, jedoch der Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis, einem Verzicht oder der Schließung eines Vergleiches. Paragraph 31, Absatz 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden;
  1. Ziffer 4
    sofern in einer Rechtssache, in der die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich nicht geboten ist und der Partei auch ein Rechtsanwalt nicht beigegeben wird, die Klage bei einem Gericht außerhalb des Bezirksgerichtssprengels angebracht werden soll, in dem die Partei ihren Aufenthalt hat, das Recht, die Klage gemeinsam mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts zu Protokoll zu erklären und zu begehren, daß dieses Protokoll dem Prozeßgericht übersendet, und daß von diesem für die Partei zur unentgeltlichen Wahrung ihrer Rechte bei der mündlichen Verhandlung ein Gerichtsbediensteter oder ein Rechtspraktikant als ihr Vertreter bestellt werde; deren Auswahl obliegt dem Vorsteher des Gerichtes.
  1. Absatz 2,Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der im Absatz eins, aufgezählten Begünstigungen und in welchem Ausmaß sie gewährt werden. Die Begünstigung nach Absatz eins, Ziffer 3, darf nur im vollen Ausmaß und nur zusammen mit einer vollen Begünstigung nach Absatz eins, Ziffer eins, Buchstabe a gewährt werden.
  2. Absatz 3,Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte nach Absatz eins, mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Absatz eins, Ziffer eins, Buchstaben b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden.

Anmerkung

Zu Abs. 1 Z 3: Zur Anwaltspflicht siehe § 27.

ÜR: Art. VIII § 3, BGBl. Nr. 569/1973

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020197

Alte Dokumentnummer

N2189517234T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P64/NOR12020197

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