(2)Absatz 2,Insbesondere kann der Referent zur Vorbereitung der Verhandlung die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen, Sachverständigen und Auskunftspersonen, die Vornahme eines Augenscheines, die Herbeischaffung von Urkunden oder Amtsakten verfügen sowie Auskünfte von Behörden einholen. Hat die Behörde die Akten nicht vorgelegt, eine Äußerung (Gegenschrift) nicht erstattet oder eine Äußerung (Gegenschrift) zwar erstattet, die Akten des Verwaltungsverfahrens aber nicht vorgelegt, so kann der Verfassungsgerichtshof, wenn er die Behörde auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen hat, auf Grund der Behauptungen des Antragstellers (Beschwerdeführers) erkennen.