Die Aufhebung der durch die angefochtenen Bescheide rechtskräftig gewordenen Vorschreibungen der Jahresbeiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg durch die Behörde 1. Instanz kommt der Sache nach einer Klaglosstellung iSd §88 VfGG gleich.
Zuspruch der üblichen Kosten (und nicht - wie begehrt - des doppelte Satzes), weil die beiden der Beschwerde zugrundeliegenden Bescheide bloß unterschiedliche Abrechnungszeiträume betroffen haben.