Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2010

Geschäftszahl

B981/08 ua

Sammlungsnummer

18996

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens gegen die Vorschreibung von Jahresbeiträgen zum Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer als gegenstandslos; Befreiung des Beschwerdeführers von der Beitragspflicht und Aufhebung der angefochtenen Bescheide; Kostenzuspruch

Rechtssatz

Die Aufhebung der durch die angefochtenen Bescheide rechtskräftig gewordenen Vorschreibungen der Jahresbeiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg durch die Behörde 1. Instanz kommt der Sache nach einer Klaglosstellung iSd §88 VfGG gleich.

Zuspruch der üblichen Kosten (und nicht - wie begehrt - des doppelte Satzes), weil die beiden der Beschwerde zugrundeliegenden Bescheide bloß unterschiedliche Abrechnungszeiträume betroffen haben.