Genaues Zustelldatum der angefochtenen Bescheide zwar weder den Akten noch den Beschwerden zu entnehmen; Verspätung der Beschwerden dennoch evident: Die die Verfahrenshilfe bewilligenden Beschlüsse des VwGH datieren vom 13.01.11; zu diesem Zeitpunkt mussten die Bescheide dem Beschwerdeführer jedenfalls bereits zugekommen sein (§7 ZustellG).
Die am 15.03.11 eingebrachten Verfassungsgerichtshofbeschwerden erweisen sich demnach als verspätet.