Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 82

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

01.03.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

K. Bei Beschwerden wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages (Artikel 144 und 144 a B-VG)

Paragraph 82,
  1. Absatz eins,Die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG gegen einen Bescheid kann nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.
  2. Absatz eins a,Die Beschwerde kann auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gilt in diesem Fall der Bescheid als an dem Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat.
  3. Absatz 2,Die Beschwerde hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides;
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat (belangte Behörde);
    3. Ziffer 3
      den Sachverhalt;
    4. Ziffer 4
      die Angabe, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, im letzteren Fall auch die Bezeichnung der für rechtswidrig erachteten Rechtsvorschrift;
    5. Ziffer 5
      das Begehren;
    6. Ziffer 6
      die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
  4. Absatz 3,Wenn der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist, ist der Beschwerde eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des Bescheides anzuschließen.

Schlagworte

Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit, Grundrecht

Im RIS seit

26.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40147869

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P82/NOR40147869

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