Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 82

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

16.12.2014

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

K. Bei Beschwerden wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages (Artikel 144, B-VG)

Paragraph 82,
  1. Absatz eins,Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes gemäß Artikel 144, B-VG (Beschwerdefrist) beträgt sechs Wochen. Sie beginnt, wenn das Erkenntnis dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn jedoch das Erkenntnis dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
  2. Absatz 2,Ist das Erkenntnis bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat.
  3. Absatz 3,Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (Paragraph 64, ZPO), so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Der Bescheid ist durch den Verfassungsgerichtshof zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
  4. Absatz 4,Die Beschwerde hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des angefochtenen Erkenntnisses und des Verwaltungsgerichtes, das es erlassen hat;
    2. Ziffer 2
      den Sachverhalt;
    3. Ziffer 3
      die Angabe, ob der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, im letzteren Fall auch die Bezeichnung der für rechtswidrig erachteten Rechtsvorschrift;
    4. Ziffer 4
      ein bestimmtes Begehren;
    5. Ziffer 5
      die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
  5. Absatz 5,Der Beschwerde ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Erkenntnisses anzuschließen, wenn es dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist.

Anmerkung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. März 2015, G 199-200/2014-12, dem Bundeskanzler zugestellt am 9. April 2015, zu Recht erkannt, dass Abs. 1 zweiter Satz idF BGBl. I Nr. 33/2013 verfassungswidrig war (vgl. BGBl. I Nr. 43/2015).

Schlagworte

Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit, Grundrecht

Im RIS seit

26.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40147897

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P82/NOR40147897

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