Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 82
Inkrafttretensdatum
01.10.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003
Abkürzung
VfGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
J. Bei Beschwerden wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte oder Rechtsverletzungen wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages (Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes)J. Bei Beschwerden wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte oder Rechtsverletzungen wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages (Artikel 144, des Bundes-Verfassungsgesetzes)
§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz eins,Die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes gegen einen Bescheid kann nur nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.Die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes gegen einen Bescheid kann nur nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.
(2)Absatz 2,Die Beschwerde hat den Sachverhalt genau darzulegen und anzugeben, ob sich der Beschwerdeführer in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt erachtet. Die für verfassungs- oder gesetzwidrig erachtete Rechtsvorschrift ist zu bezeichnen.
(3)Absatz 3,Der angefochtene Bescheid ist in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie anzuschließen; der Tag seiner Zustellung ist anzugeben.
Schlagworte
Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit, Grundrecht
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Gesetzesnummer
10000245
Dokumentnummer
NOR40034310