Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.2011

Geschäftszahl

B374/11 ua

Sammlungsnummer

19386

Leitsatz

Zurückweisung von Beschwerden wegen Versäumung der Beschwerdefrist; keine Auswirkung der Bestellung eines Verfahrenshelfers für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf den Fristenlauf für die Beschwerdeerhebung vor dem Verfassungsgerichtshof

Rechtssatz

Genaues Zustelldatum der angefochtenen Bescheide zwar weder den Akten noch den Beschwerden zu entnehmen; Verspätung der Beschwerden dennoch evident: Die die Verfahrenshilfe bewilligenden Beschlüsse des VwGH datieren vom 13.01.11; zu diesem Zeitpunkt mussten die Bescheide dem Beschwerdeführer jedenfalls bereits zugekommen sein (§7 ZustellG).

Die am 15.03.11 eingebrachten Verfassungsgerichtshofbeschwerden erweisen sich demnach als verspätet.