Verfassungsgerichtshof
09.06.2011
B374/11 ua
19386
Zurückweisung von Beschwerden wegen Versäumung der Beschwerdefrist; keine Auswirkung der Bestellung eines Verfahrenshelfers für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf den Fristenlauf für die Beschwerdeerhebung vor dem Verfassungsgerichtshof
Genaues Zustelldatum der angefochtenen Bescheide zwar weder den Akten noch den Beschwerden zu entnehmen; Verspätung der Beschwerden dennoch evident: Die die Verfahrenshilfe bewilligenden Beschlüsse des VwGH datieren vom 13.01.11; zu diesem Zeitpunkt mussten die Bescheide dem Beschwerdeführer jedenfalls bereits zugekommen sein (§7 ZustellG).
Die am 15.03.11 eingebrachten Verfassungsgerichtshofbeschwerden erweisen sich demnach als verspätet.