Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 82
Inkrafttretensdatum
01.07.2008
Außerkrafttretensdatum
28.02.2013
Abkürzung
VfGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
K. Bei Beschwerden wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages (Art. 144 und 144a B-VG)K. Bei Beschwerden wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages (Artikel 144 und 144 a B-VG)
§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz eins,Die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes gegen einen Bescheid kann nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.Die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes gegen einen Bescheid kann nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.
(1a)Absatz eins a,Die Beschwerde kann auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gilt in diesem Fall der Bescheid als an dem Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat.
(2)Absatz 2,Die Beschwerde hat zu enthalten:
die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides;
die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat (belangte Behörde);
die Angabe, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, im letzteren Fall auch die Bezeichnung der für rechtswidrig erachteten Rechtsvorschrift;
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3)Absatz 3,Wenn der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist, ist der Beschwerde eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des Bescheides anzuschließen.
Schlagworte
Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit, Grundrecht
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Gesetzesnummer
10000245
Dokumentnummer
NOR40095766