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Entscheidungstext 20.3-6/2011

Entscheidende Behörde

UVS Steiermark

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

20.3-6/2011

Entscheidungsdatum

04.05.2011

Sammlungsnummer

20.3-6/2011

Index

Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2
LMSVG §99 Abs3
LMSVG §24 Abs3
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. LMSVG § 99 heute
  2. LMSVG § 99 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2026
  3. LMSVG § 99 gültig von 01.01.2022 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021
  4. LMSVG § 99 gültig von 30.11.2010 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
  5. LMSVG § 99 gültig von 21.01.2006 bis 29.11.2010
  1. LMSVG § 24 heute
  2. LMSVG § 24 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2026
  3. LMSVG § 24 gültig von 01.01.2024 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2023
  4. LMSVG § 24 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021
  5. LMSVG § 24 gültig von 25.04.2017 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2017
  6. LMSVG § 24 gültig von 01.01.2016 bis 24.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2015
  7. LMSVG § 24 gültig von 12.08.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2014
  8. LMSVG § 24 gültig von 01.04.2011 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
  9. LMSVG § 24 gültig von 30.11.2010 bis 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
  10. LMSVG § 24 gültig von 18.06.2009 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  11. LMSVG § 24 gültig von 03.08.2006 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2006
  12. LMSVG § 24 gültig von 21.01.2006 bis 02.08.2006

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Beschwerde des Dr. H römisch fünf , G, Gst, vertreten durch Dr. J D & Dr. A S, beide Rechtsanwälte in G, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wie folgt entschieden:

Die Beschwerde, dass der Beschwerdeführer durch die im Rundschreiben des Landeshauptmannes für Steiermark, vertreten durch die Fachabteilung 8 C, vom 14.01.2011, zu GZ.: FA8C-62A1/154-2011 enthaltenen generelle Anweisung an die hauptverantwortlichen amtlichen Tierärzte, die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungseinteilung zuständig sind, unter anderem die Beschwerdeführer nicht mehr für Schlachttier- und Fleischuntersuchung einzuteilen, bzw. durch die tatsächlich ab 22.01.2011 erfolgende Nichtberücksichtigung in ihrem subjektiven Recht auf die Rechtsstellung als Fleischuntersuchungstierarzt ,allenfalls auch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, und zwar in den Grundrechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz Artikel 7, B-VG (Artikel 2, StGG) auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Artikel 5, StGG und im Recht auf Erwerbsfreiheit nach Artikel 6, StGG verletzt worden sind, sowie dem Beschwerdeführer wieder bei der Einteilung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zu berücksichtigen wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

Paragraphen 67, a Absatz eins, Ziffer 2, 67, c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Paragraphen 24, Absatz 4, 28, Absatz 2 und Absatz 3, 99, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2010,, (LMSVG);

Text

römisch eins. In der Beschwerde vom 25. Februar 2011 wird Nachfolgendes vorgebracht:

1.) Sachverhaltsdarstellung

Der Landeshauptmann für Steiermark, vertreten durch die Fachabteilung 8C des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung hat durch den Referenten Dr. Ha F in Vertretung des Landeshauptmannes für Steiermark im Rahmen eines Schreibens am 14.01.2011, welches an alle Bezirkshauptmannschaften, die politische Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Gröbming und das Veterinärreferat im Gesundheitsamt des Magistrates Graz gerichtet war, darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 99, Absatz 3, LMSVG die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Fleischuntersuchungsgesetzes bestellten Fleischuntersuchungstierärzte nur für fünf Jahre ab Inkrafttreten des LMSVG als beauftragte amtliche Tierärzte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, LMSVG gelten, danach die Beauftragung automatisch erlösche.

In diesem Rundschreiben wird weiters die Auffassung vertreten, dass eine weitere Beauftragung von Amtstierärztinnen und Amtstierärzten, die gemäß diesen Übergangsbestimmungen als beauftragte amtliche Tierärzte gegolten haben, nach Ablauf dieser 5 Jahre nicht möglich ist, da gemäß Paragraph 28, Absatz 3, LMSVG nur Tierärzte, die in Österreich ihren Berufssitz haben und nicht Amtstierärzte im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Tierärztegesetz sind, als amtliche Tierärzte beauftragt werden dürfen. Dies treffe auf alle Amtstierärzte und -innen der Fachabteilung 8C, Veterinärwesen, der Bezirkshauptmannschaften sowie auf die Amtstierärzte des Magistrat Graz zu. Die Beschwerdeführer stehen im tierärztlichen Dienst der Stadt Graz.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Übergangsbestimmungen des Paragraph 99, Absatz eins, LMSVG, wonach Tierärzte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des LMSVG Amtstierärzte gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Tierärztegesetz waren, als Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 24, Absatz 3, (bestellte amtliche Tierärzte) gelten, weiterhin aufrecht bleibt.

Basierend auf dieser Rechtsansicht ergeht im gegenständlichen Rundschreiben die Anweisung an die hauptverantwortlichen amtlichen Tierärzte, die für die SFU-Einteilung zuständig sind, dass alle Amtstierärzte und -innen, die bisher als beauftragte amtliche Tierärzte die Schlachttier- und Fleischuntersuchung ausgeübt haben, ab 22.01.2011 nur als bestellte amtliche Tierärzte im dienstlichen Auftrag des Landeshauptmannes in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung tätig werden können und daher nicht mehr im Rahmen der SFU-Einteilung der beauftragten amtlichen Tierärzte und -innen, zu berücksichtigen sind. Von diesem Grundsatz werden lediglich die beiden Landesbediensteten, Mag. C K und Dr. römisch eins P, die im dienstlichen Auftrag als vom Landeshauptmann bestellte amtliche Tierärztinnen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung ausüben, ausgenommen.

Dieses Rundschreiben enthält eine generelle Anweisung und kommt in der rechtlichen Hinsicht durchaus der Charakter eines Erlasses zu.

Die Beschwerdeführer teilen die im gegenständlichen Rundschreiben enthaltene Rechtsauffassung nicht, sie haben ihre Bedenken mitgeteilt, ohne dass dies etwas daran zu ändern vermochte, dass tatsächlich ab 22.01.2011 die betroffenen Beschwerdeführer als Amtstierärzte nicht mehr zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung herangezogen wurden. Der Erstbeschwerdeführer hat mit Schreiben vom 28.01.2011 über seine umseits ausgewiesenen Vertreter an den Landeshauptmann für Steiermark seine Bedenken mitgeteilt und dies mit der Aufforderung verbunden, seine Kollegen und ihn wieder zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung einzuteilen .Auf dieses Schreiben reagierte die belangte Behörde, vertreten durch die Fachabteilung 8A (Sanitätsrecht und Krankenanstalten) dahingehend, dass das Bundesministerium für Gesundheit mit dem Ersuchen um rechtliche Beurteilung befasst werde, sobald eine diesbezügliche Stellungnahme vorliege, werde das Antwortschreiben seitens der Fachabteilung 8 A übermittelt werden. Eine inhaltliche Abänderung dahingehend, dass die Beschwerdeführer wieder zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung eingeteilt werden erfolgte jedoch bis zum heutigen Tage nicht. Ganz abgesehen davon wäre auch eine Mitteilung des Bundesministeriums insofern nicht vollkommen aufschlussreich, zumal der Bund in dieser Angelegenheit nur für die Gesetzgebung nicht aber für die Vollziehung zuständig ist.

Beweis: Rundschreiben der Fachabteilung 8 C vom 14.01.2011, Schreiben der umseits ausgewiesenen Vertreter vom 28.01.2011, Antwortschreiben der Fachabteilung 8 A vom 14.02.2011, Einvernahme der Beschwerdeführer

2.) Beschwerdelegitimation, Angaben zur Rechtzeitigkeit

Das gegenständliche Rundschreiben datiert vom 14.01.2011. Seine unmittelbare Wirkung entfaltete es hingegen erst ab 22.01.2011, da ab diesem Tag die Beschwerdeführer nicht mehr zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung eingeteilt wurden und hieraus finanzielle Nachteile erleiden und in ihrem subjektiven Rechten beeinträchtigt werden.

Der Erstbeschwerdeführer hat zwar gegen diese generelle Anweisung aus Gründen verfahrensrechtlicher Vorsicht remonstriert. Die Weisung richtet sich jedoch nicht an ihn und an die anderen Beschwerdeführer und ist daher zu bezweifeln, dass den Beschwerdeführern als nicht unmittelbar Weisungsunterworfenen, sondern bloß vom Inhalt der Weisung nachteilig Betroffenen ein Remonstrationsrecht zusteht. Weisungsunterworfene sind die hauptverantwortlichen Tierärzte, die die Einteilung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung vornehmen. Diese halten sich jedoch an die Weisung und haben keine Veranlassung, gegen diese zu remonstrieren, zumal sie in ihrer Rechtssphäre nicht nachteilig berührt werden. Eine andere Möglichkeit der Anfechtung besteht insofern nicht, als die Fachabteilung 8 C die Auffassung vertritt, dass aufgrund der automatischen Löschung der Beauftragung offenkundig keine Enthebungsbescheide auszufertigen sind, die in Instanzen bekämpft werden können.

Dieser Auffassung wird im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut formal schwer zu widersprechen sein. Richtig ist jedoch, dass sich die gegenständliche Anweisung - wie erwähnt - direkt nachteilig auf die Rechtssphäre der Beschwerdeführer auswirkt.

Da es sich beim gegenständlichen Rundschreiben bestenfalls um einen Erlass, keinesfalls aber um eine Verordnung handelt - hiezu fehlen die Publizitätserfordernisse - kommt ein sonst möglicher Individualantrag auf Normenkontrolle, sohin die Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof nach Artikel 139, B-VG nicht in Betracht. Die faktische Nichteinteilung der Beschwerdeführer zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung aufgrund dieses Rundschreibens ist wohl als Maßnahme der verwaltungsbehördlichen Befehls und Zwangsgewalt zu qualifizieren, die unmittelbar wirkt, sohin die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde an den UVS des Landes Steiermark rechtfertigt.

Es handelt sich demnach um einen - nach alter Terminologie - verfahrensfreien Verwaltungsakt der Fachabteilung 8 C, einen unverzüglichen befolgungsbedürftigen Befehl an einen individuell bestimmten Adressatenkreis, wobei durch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung (siehe dazu die Ausführung zu den Beschwerdebegründungen) in das subjektive Recht auf Rechtsstellung als Fleischuntersuchungstierarzt eingegriffen wird. Dieser Eingriff ist unmittelbare Folge der durch das Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung gesetzten Maßnahme. Als Maßnahme impliziert sie eine Feststellung des Duldenmüssens und erscheinen andere Schritte zur Rechtsverfolgung nicht zugänglich. Die Maßnahme wurde bereits gesetzt und ist in der Rechtssphäre der Betroffenen bereits wirksam geworden. Die ab 22.01. 2011 erfolgende Nichteinteilung zur Fleischuntersuchung wirkt unmittelbar. Sie ist der Anfechtung zugänglich, wenn auch physischer Zwang nicht ausgeübt wurde bzw. auch gar nicht denkbar wäre. Es reicht eine bloß normative Anordnung. So wurde auch z.B. Die Streichung einer Person aus dem Wählerverzeichnis (VfSlg. 8867 aus 1980,) als faktische Amtshandlung gewertet. Die Nichtbeauftragung mit der Schachttier- und Fleischuntersuchung ist insofern vergleichbar.

Selbst wenn der Bekämpfung der Anweisung im Rundschreiben entgegengehalten werden könnte, dass dieses nicht unmittelbar wirkt, da ein weiterer Zwischenschritt logisch darin gelegen sein muss, dass sich die unmittelbaren Weisungsadressaten, nämlich die hauptverantwortlichen, für die Einteilung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen amtlichen Tierärzte erst an diese Anweisung halten müssen, so wirkt jedenfalls die Nichteinteilung in Befolgung dieser generellen Anweisung unmittelbar und greift in die Rechtssphäre der Beschwerdeführer ein. Der Einwand, dass der Anfechtung zugänglich ist, trifft aber gerade deswegen nicht zu, da die Nichteinteilung ja die Folge des Befehls mit Verbotscharakter ist, die Beschwerdeführer nicht mehr zu berücksichtigen.

Die am 25.02.2011 zur Post gegebene Beschwerde ist rechtzeitig, zumal sie sogar innerhalb von sechs Wochen ab Verfassung des Rundschreibens eingebracht wird. Die Nichteinteilung zur Fleischuntersuchung kam erst ab 22.01.2011 zum Tragen und hält nach wie vor an.

3.) Beschwerdegründe

Die gegenständliche Anweisung basiert auf einer unrichtigen und - wie in weiterer Folge noch zu zeigen sein wird - unvertretbaren Rechtsauffassung wobei im einzelnen Nachstehendes darzulegen ist: Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, LMSVG hat der Landeshauptmann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgan zu bedienen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen und deren Bestellung durch einen besonderen Bestellungsakt kundzutun ist. Als besonders geschult gelten Aufsichtsorgane, die den Ausbildungserfordernissen gemäß Paragraph 29, entsprechen. Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung ua müssen die Aufsichtsorgane das Studium der Veterinärmedizin abgeschlossen haben. Sie gelten als amtliche Tierärzte im Sinne der Verordnung EG 854 aus 2004,. Sie können auch in einem Dienstverhältnis zu einer juristischen Person die sich im Eigentum eines Landes oder mehrerer Länder befindet, stehen.

Wird mit den genannten bestellten amtlichen Tierärzten im Sinne des Absatz 3 nicht das Auslangen gefunden, kann der Landeshauptmann Tierärzte, die in keinem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen und die die Ausbildungserfordernisse gemäß Paragraph 29, erfüllen, unter anderem für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung heranziehen (Paragraph 24, Absatz 4, LMSVG). Aus der Übergangsbestimmung des Paragraph 99, LMSVG, insbesondere aus deren Absatz 4, ergibt sich eindeutig, dass Fleischuntersuchungstierärzte, die zu einer Gemeinde in einem Dienstverhältnis stehen, den Tierärzten gemäß Paragraph 24, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes gleichzuhalten sind, solange sie Gemeindeangestellte sind. In Paragraph 99, Absatz eins, ist festgehalten, dass Amtstierärzte gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Tierärztegesetz als Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 24, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes gelten. Solche Amtstierärzte dürfen lediglich dann nicht mit einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragt werden, wenn sie zu Kontrollen, gemäß Paragraph 31, Absatz 3, herangezogen werden, was sich vor dem Hintergrund einer Befangenheit oder Ausgeschlossenheit von selbst versteht.

Die Fachabteilung 8C misst in ihrem Rundschreiben vom 14.01.2011 nunmehr Paragraph 28, Absatz 3, LMSVG eine Bedeutung zu, die ihm nicht zukommt. Wenn dort ausgeführt wird, dass als amtliche Tierärzte nur Tierärzte beauftragt werden dürfen, die in Österreich ihren Berufssitz haben und nicht Amtstierärzte im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Tierärztegesetz sind, dann heißt dies mitnichten, dass diese Tierärzte nicht mit der Fleischuntersuchung beauftragt werden dürfen.

Diese Interpretation ist schon aus dem Sinnzusammenhang völlig verfehlt und geradezu unvertretbar. Gemeint mit dieser Bestimmung ist in Wirklichkeit, dass eine Beauftragung für amtliche Tierärzte schon deswegen nicht in Betracht kommt, da diese ja ohnehin, wenn sie in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, ex lege bestellt sind! Eine Beauftragung eines bereits bestellten Amtstierarztes kommt folglich nicht in Betracht. Aus logischen Erwägungen spricht daher Paragraph 28, Absatz 3, LMSVG davon, dass nur nicht im Dienstverhältnis bei einer Behörde stehende Tierärzte beauftragt werden können. Bei Amtstierärzten würde eine zusätzliche Beauftragung auf eine doppelte Ermächtigung hinauslaufen.

Dies bedeutet aber mitnichten, dass Amtstierärzte die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Zukunft nicht durchführen dürfen vergleiche Blass/Brustbauer/Hauer/Kainz/Königshofer/ Mahmood/Natterer/Stangl/Stuller, Lebensmittelrecht3 Paragraph 28,, Rz 3.)

Die Anweisung an alle hauptverantwortlichen Tierärzte, die für die SFU- Einteilung zuständig sind, künftig Amtstierärzte mit den zwei zitierten Ausnahmen nicht zu berücksichtigen, ist daher rechtswidrig. In zivilrechtlicher Hinsicht ist der Hinweis angebracht, dass im Sinne der Judikatur (OGH 20.04.2010 Ob 14/ 10 f) auch Amtshaftungsansprüche denkbar erscheinen. Die gegenständliche Entscheidung betrifft zwar einen etwas anders gelagerten Sachverhalt, ist aber auch hinsichtlich der Erwägungen des Obersten Gerichtshof letztliche analogiefähig. Auch dort wurden in einem Rundschreiben Rechtsansichten vertreten, die den Anschein der Unvertretbarkeit für sich haben. Gleiches wird man hier in besonderem Hinblick auf Paragraph 99, Absatz 4, LMSVG ableiten können, da diese Bestimmung vom Postulat der Gleichbehandlung der Fleischuntersuchungstierärzte, die zu einer Gemeinde im Dienstverhältnis stehen, unter Tierärzte gemäß Paragraph 24, Absatz 3, LMSVG ausgeht solange diese Gemeindeangestellte sind.

Die Gesetzesinterpretation, wie sie von der belangten Behörde vorgenommen wurde, führt sohin zu Widersprüchen innerhalb des LMSVG und wäre auch geeignet, dem Gebot der verfassungskonformen Interpretation des Paragraph 28, Absatz 3, leg cit in Verbindung mit Paragraph 99, zu widersprechen; dies insbesondere vor dem Hintergrund des sich aus dem Gleichheitssatz nach Artikel 7, B-VG ergebenden Gebotes, gleiche Sachverhalte einer gleichen Behandlung zu unterziehen.

Jedenfalls ist aber von einem Eingriff in das subjektive Recht auf Rechtsstellung als Fleischuntersuchungstierarzt auszugehen (VwGH 2000/11/0249). Hier hat der Verwaltungsgerichtshof im Sinne seiner ständigen Judikatur nochmals wiederholend darauf hingewiesen, dass mit der Bestellung eines Tierarztes zum Fleischuntersuchungstierarzt ein subjektives Recht auf dieses Rechtsstellung erwächst, welches sich unter anderem darin manifestiert, dass bei Vorhandensein mehrerer Fleischuntersuchungstierärzte im selben Bereich die Tätigkeitsaufteilung zwischen ihnen nach sachlichen Kriterien erfolgt. Dies ist hier indes nicht der Fall.

Es wurde der Antrag gestellt, dass der Beschwerdeführer durch die im Rundschreiben des Landeshauptmannes für Steiermark, vertreten durch die Fachabteilung 8 C, vom 14.01.2011, zu GZ.: FA8C-62A1/154-2011 enthaltenen generelle Anweisung an die hauptverantwortlichen amtlichen Tierärzte, die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungseinteilung zuständig sind, unter anderem die Beschwerdeführer nicht mehr für Schlachttier- und Fleischuntersuchung einzuteilen, bzw. durch die tatsächlich ab 22.01.2011 erfolgende Nichtberücksichtigung in ihrem subjektiven Recht auf die Rechtsstellung als Fleischuntersuchungstierarzt ,allenfalls auch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, und zwar in den Grundrechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz Artikel 7, B-VG (Artikel 2, StGG) auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Artikel 5, StGG und im Recht auf Erwerbsfreiheit nach Artikel 6, StGG verletzt wurde und die Anweisung für rechtswidrig erklärt bzw. wird die belangte Behörde verpflichtet, unverzüglich auf die Beschwerdeführer wieder bei der Einteilung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zu berücksichtigen. Zudem wurde eine Kostennote abgegeben.

Beigelegt wurde ein Schreiben vom 15. Februar 2011 an den Rechtsvertreter von Dr. Pe Ft, der eine Anfrage der Anwaltskosten stellte. Desweiteren das Schreiben des Landeshauptmannes der Steiermark vom 14. Jänner 2011, GZ.: FA8C-62A1/154-2011, über die SFU-Einteilung nach Ablauf der Übergangszeit gemäß Paragraph 99, LMSVG, sowie ein Schreiben an den Landeshauptmann der Steiermark vom 28. Jänner 2011 von dem Rechtsvertreter bezüglich der SFU-Einteilung nach Ablauf der Übergangszeit gemäß Paragraph 99, LMSVG.

römisch zwei. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes:

1. Gemäß Paragraph 67, a Absatz eins, Ziffer 2, AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern für die Beschwerde von Personen, die behaupten, durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.

Gemäß Paragraph 67, c Absatz 3, AVG ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen, oder als unbegründet abzuweisen ist.

Die Beschwerde langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 01. März 2011 (Postaufgabestempel 25. Februar 2011) ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 67, c Absatz eins, AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die Amtshandlung im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurde.

2. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, LMSVG gelten die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Fleischuntersuchungsgesetzes bestellten Fleischuntersuchungstierärzte für fünf Jahre ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als beauftragte amtliche Tierärzte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes für das jeweilige Bundesland. Bescheidmäßige Arbeitseinteilungen und Arbeitsaufgaben sind erforderlichenfalls gemäß Paragraph 28, Absatz 2, anzupassen.

Gemäß Paragraph 99, Absatz 7, leg cit ist eine weitere Beauftragung der unter Absatz 3 und 5 genannten Personen nach Ablauf der genannten Frist von einer Evaluierung abhängig zu machen. Die Evaluierung hat nach Leitlinien, die vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in Zusammenarbeit mit den Ländern unter Einbindung der Österreichischen Tierärztekammer zu erstellen sind, zu erfolgen. Die Leitlinien sind durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu veröffentlichen.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in einem Dienstverhältnis, nämlich der Stadt Graz, steht. Gemäß Paragraph 99, Absatz 4, LMSVG sind Fleischuntersuchungstierärzte, die zu einer Gemeinde in einem Dienstverhältnis stehen, den Tierärzten gemäß Paragraph 24, Absatz 3, leg cit gleichzuhalten, solange sie Gemeindeangestellte sind.

In der Übergangsbestimmung des Paragraph 99, Absatz eins, LMSVG, wonach Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 35, Absatz 2 und 3 LMG 1975 und Amtstierärzte gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Tierärztegesetz als Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 24, Absatz 3, eins, Satz dieses Bundesgesetzes gelten, wird weiters ausgeführt, dass Amtstierärzte gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Tierärztegesetz nicht mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Paragraph 53, beauftragt werden dürfen, wenn sie zu Kontrollen gemäß Paragraph 31, Absatz 3, leg cit herangezogen werden.

Diese Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 35, Absatz 3, LMG 1975 sind jene Aufsichtsorgane, über die Gemeinden verfügen mussten, damit ihnen der Landeshauptmann Aufgaben der Überwachung mit Verordnung übertragen konnte. Zu den weiteren in Paragraph 35, Absatz 3, LMG 1975 genannten Voraussetzungen für diese Übertragung zählte unter anderem, dass die Gemeinde über mindestens drei besonders geschulte Organe verfügt. Diesen noch nach Paragraph 35, Absatz 2 und 3 LMG 1975 bestellten Aufsichtsorganen kommen keine Befugnisse nach Paragraph 24, Absatz 3,, letzter Satz zu, sie haben daher auch keine Befugnis zu Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben (Blass u.a., LMR3 Paragraph 99, LMSVG, Rz 1 ff).

Richtig ist - wie in der Beschwerde ausgeführt -, dass Aufsichtsorgane im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2 und 3 LMG 1975 und Amtstierärzte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Tierärztegesetz nun ex lege als Aufsichtsorgane im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, eins, Satz LMSVG gelten. Hiezu bedarf es keines neuerlichen Bestellungsaktes. Beauftragte amtliche Tierärzte waren somit nicht ex lege in den Status von bestellten amtlichen Tierärzten zu heben, da hiebei entsprechende Bestimmungen im LMSVG fehlen, sodass bei einer Gemeinde beschäftigter Amtstierarzt nicht ex lege für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung herangezogen werden kann.

Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, LMSVG hat der Landeshauptmann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben besonders geschulte Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen und deren Bestellung durch einen entsprechenden Bestellungsakt kundzutun ist. Als besonders geschult gelten Aufsichtsorgane, die den Ausbildungserfordernissen gemäß Paragraph 29, entsprechen. Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, sowie für die Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben müssen die Aufsichtsorgane, ausgenommen Personen gemäß Absatz 5,, ein Studium der Veterinärmedizin abgeschlossen haben. Sie gelten als amtliche Tierärzte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004,.

Als Gebietskörperschaft kommt eine Gemeinde in Betracht, wobei es ohne Relevanz ist, ob das Dienstverhältnis zur Gebietskörperschaft öffentlich rechtlich oder privatrechtlich begründet ist. Die Bestellung hat auch jedenfalls durch einen hoheitlichen Bestellungsakt zu erfolgen (Blass u.a., LMR3 Paragraph 24, LMSVG, Rz 15).

Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, LMSVG dürfen als amtliche Tierärzte nur Tierärzte beauftragt werden, die in Österreich ihren Berufssitz haben und nicht Amtstierärzte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Tierärztegesetz sind.

Aus dem genannten Absatz ergibt sich, dass Amtstierärzte nicht zusätzlich als freiberuflich tätige amtliche Tierärzte mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragt werden dürfen. Es sind hievon nicht nur die Amtstierärzte der jeweiligen Landesregierung, sondern alle Amtstierärzte im Sinne des Tierärztegesetzes betroffen, gleichgültig wer Dienstgeber ist und ob sich daraus eine Befangenheit ergeben könnte. Es ist dem Landeshauptmann allerdings unbenommen, Amtstierärzte als nach Paragraph 24, Absatz 3, bestellte amtliche Tierärzte zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung heranzuziehen (Blass u.a., LMR3 Paragraph 28, LMSVG, Rz 3).

Soweit der Beschwerdeführer beantragt durch das Rundschreiben des Landeshauptmannes für die Steiermark, vertreten durch die Fachabteilung 8 C, vom 14.01.2011, GZ.: FA8C-62A1/154-2011, enthaltenen generellen Anordnung, ihn nicht mehr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einzuteilen, geht die Beschwerde bereits von vornherein ins Leere, da dieses Schreiben die Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Ablauf der Übergangszeit gemäß Paragraph 99, LMSVG, nämlich ab 22. Jänner 2011, regelt. Dies deshalb, da als unverzichtbare Inhaltsmerkmale eines Verwaltungsaktes in Erscheinungsform eines Befehls, das heißt, der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt, der Umstand ist, dass dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung unverzüglich eine einsetzende physische Sanktion angedroht wird (VfGH 28.11.1988, Slg. 11878). Somit liegt die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nur dann vor, wenn einseitig in die subjektiven Rechte des Betroffenen eingegriffen wird und physischer Zwang bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VwGH 14.12.1993, Zl. 93/05/0191). Ein behördeninterner Vorgang - nämlich die Nichtberücksichtigung bei der Einteilung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung - kann daher a priori keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen. Neben dem aufgezeigten Mangel fehlt es auch an der Unmittelbarkeit des behördlichen Handelns gegenüber dem Beschwerdeführer, wobei bemerkt wird, dass hiebei das Sicherheitspolizeigesetz (insbesondere der Paragraph 88, Absatz 2, SPG) keine Anwendung findet. Es war daher auch nicht näher darauf einzugehen, ob der Beschwerdeführer in dem Grundrecht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Artikel 7, B-VG), auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Artikel 5, StGG und im Recht auf Erwerbsfreiheit nach Artikel 6, StGG verletzt wurde.

Der weitere Antrag, die belangte Behörde verpflichtet, unverzüglich auch die Beschwerdeführer wieder bei der Einteilung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zu berücksichtigen geht neben der obigen Zurückweisung der Beschwerde bereits deshalb ins Leere, da der Paragraph 67, c Absatz 3, AVG die Entscheidungskompetenz des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung beschränkt und als Normadressat des von dem Beschwerdeführer angeführten Begehrens die belangte Behörde anführt (siehe auch UVS-Steiermark, UVS 20.3-1,2,3/2005-3).

Gemäß Paragraph 67, c Absatz 3, AVG ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Eine Verhandlung wurde im Sinne des Paragraph 67, d Absatz 2, Ziffer 3, AVG nicht durchgeführt, da die Beschwerde a limine zurückzuweisen war. Bemerkt wird noch, dass die vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 2001, GZ.: 2000/11/0249, in concreto nicht herangezogen werden kann, da - wie in der Beschwerde richtig ausgeführt - mit der Bestellung eines Tierarztes zum Fleischuntersuchungstierarzt ein subjektives Recht wächst, das bei Vorhandensein mehrerer Fleischuntersuchungstierärzte eine Tätigkeitsaufteilung nach sachlichen Kriterien nach sich zieht. Voraussetzung ist jedoch die Bestellung eines Tierarztes zum Fleischuntersuchungstierarzt, wobei dies beim Beschwerdeführer im Hinblick auf den Paragraph 99, Absatz 3, 4 und 7 LMSVG zum jetzigen Zeitpunkt nicht der Fall ist. Ob allein eine Evaluierung im Sinne des Absatz 7, zur Bestellung ausreicht, oder ob noch andere Gründe im Hinblick auf den Tätigkeitsbereich des Amtstierarztes (Befangenheit) vorliegen, braucht hier nicht näher erörtert zu werden. Auch die weitere angeführte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 1980, B 392, 393/77, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die Streichung einer Person aus dem Wählerverzeichnis stellt zwar einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, ist jedoch mit der Nichtbeauftragung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung nicht vergleichbar. Dies deshalb, da für den Beschwerdeführer ex lege (Paragraph 99, Absatz 3, LMSVG) die Berechtigung erloschen ist und eine neuerliche Zulassung zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Hinblick auf die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgenommen wurde. Somit konnte beim Beschwerdeführer mangels der Bestellung auch kein Recht verletzt worden sein.

Die Nichteinteilung des Beschwerdeführers ab 22. Jänner 2011 zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung stellt jedenfalls keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, da es hiebei zu deren Qualifizierung an essenziellen Merkmalen (siehe oben) fehlt, wodurch die Beschwerde bereits a limine zurückzuweisen war.

Schlagworte

Amtstierärzte; bestellt; beauftragt; Bestellung; befristet; Rechtsanspruch; Zwangsgewalt; Zurückweisung

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011

Dokumentnummer

JUT_ST_20110504_2003006_11_00

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