Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 99

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99

Inkrafttretensdatum

21.01.2006

Außerkrafttretensdatum

29.11.2010

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 99,
  1. Absatz eins,Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 35, Absatz 2 und 3 LMG 1975 und Amtstierärzte gemäß Paragraph 2, Absatz 2, TierÄG gelten als Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz dieses Bundesgesetzes. Amtstierärzte gemäß Paragraph 2, Absatz 2, TierÄG, dürfen nicht mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Paragraph 53, beauftragt werden, wenn sie zu Kontrollen gemäß Paragraph 31, Absatz 3, herangezogen werden.
  2. Absatz 2,Tierärzte, die eine Prüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, des Fleischuntersuchungsgesetzes erfolgreich abgelegt haben, gelten als Tierärzte im Sinne des Paragraph 70, Absatz 3, 1. Satz dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3,Die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Fleischuntersuchungsgesetzes bestellten Fleischuntersuchungstierärzte gelten für fünf Jahre ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als beauftragte amtliche Tierärzte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes für das jeweilige Bundesland. Bescheidmäßige Arbeitseinteilungen und Arbeitsaufgaben sind erforderlichenfalls gemäß Paragraph 28, Absatz 2, anzupassen.
  4. Absatz 4,Fleischuntersuchungstierärzte, die zu einer Gemeinde in einem Dienstverhältnis stehen, sind den Tierärzten gemäß Paragraph 24, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes gleichzuhalten, solange sie Gemeindeangestellte sind.
  5. Absatz 5,Freiberufliche Fleischuntersucher gemäß Paragraph 7, des Fleischuntersuchungsgesetzes oder freiberufliche Trichinenuntersucher gemäß Paragraph 15, des Fleischuntersuchungsgesetzes gelten für fünf Jahre als amtliche Fachassistenten gemäß Paragraph 24, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes.
  6. Absatz 6,Bei Gebietskörperschaften angestellte Fleischuntersucher oder angestellte Trichinenuntersucher gelten als Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 24, Absatz 3,, eingeschränkt auf den Tätigkeitsbereich gemäß Artikel 5, Ziffer 4, der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004,.
  7. Absatz 7,Eine weitere Beauftragung der unter Absatz 3 und 5 genannten Personen nach Ablauf der genannten Frist ist von einer Evaluierung abhängig zu machen. Die Evaluierung hat nach Leitlinien, die vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in Zusammenarbeit mit den Ländern und unter Einbindung der Österreichischen Tierärztekammer zu erstellen sind, zu erfolgen. Die Leitlinien sind durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu veröffentlichen.

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40074196

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P99/NOR40074196

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