Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

21.01.2006

Außerkrafttretensdatum

02.08.2006

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

2. Hauptstück

Amtliche Kontrolle

1. Abschnitt

Aufsichtsorgane

Allgemeines

Paragraph 24, (1) Die Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften obliegt dem Landeshauptmann. Dem Landeshauptmann obliegt daher auch die Kontrolle der Einhaltung

  1. Ziffer eins
    der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 208 vom 24. Juli 1992) sowie
  2. Ziffer 2
    des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Speisesalz, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1963,.
  1. Absatz 2Die amtliche Kontrolle hat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 191 vom 28. Mai 2004) und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften sowie entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie zu erfolgen.
  2. Absatz 3Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen und deren Bestellung durch einen entsprechenden Bestellungsakt kundzutun ist. Als besonders geschult gelten Aufsichtsorgane, die den Ausbildungserfordernissen gemäß Paragraph 29, entsprechen. Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben müssen die Aufsichtsorgane, ausgenommen Personen gemäß Absatz 5,, ein Studium der Veterinärmedizin abgeschlossen haben. Sie gelten als amtliche Tierärzte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.
  3. Absatz 4Wird mit den unter Absatz 3, genannten bestellten amtlichen Tierärzten nicht das Auslangen gefunden, kann der Landeshauptmann Tierärzte, die in keinem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen und die die Ausbildungserfordernisse gemäß Paragraph 29, erfüllen, für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, für Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie für die Entnahme von Proben von lebenden Tieren gemäß Paragraph 56, als amtliche Tierärzte gemäß Paragraph 28, beauftragen.
  4. Absatz 5Der Landeshauptmann kann zur Unterstützung der amtlichen Tierärzte bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und den Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben amtliche Fachassistenten heranziehen, die die Ausbildungserfordernisse gemäß Paragraph 29, erfüllen. Diese unterliegen in ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Fachaufsicht und den fachlichen Weisungen des amtlichen Tierarztes. Der Umfang der Tätigkeit ergibt sich aus Artikel 5, Ziffer 4, der Verordnung (EG) Nr. 854/2004. Diese können sowohl in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen als auch gemäß Paragraph 28, beauftragt werden.
  5. Absatz 6Der Landeshauptmann kann unter den in Artikel 5, Ziffer 6, der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gegebenen Bedingungen betriebseigene Hilfskräfte dem zuständigen amtlichen Tierarzt auf Antrag des Betriebes zur Hilfestellung für bestimmte Aufgaben zuordnen.
  6. Absatz 7Sämtliche in Absatz 3 bis 6 genannten Personen müssen einen Gesundheitszustand aufweisen, der sicherstellt, dass bei der Tätigkeit mit Lebensmitteln keine Möglichkeit der Übertragung von Krankheitserregern besteht. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann nach Anhören des Ständigen Hygieneausschusses der Codexkommission nähere Bestimmungen in Form von Leitlinien hierfür erlassen.
  7. Absatz 8Der Landeshauptmann kann beauftragte amtliche Tierärzte und beauftragte amtliche Fachassistenten, zusätzlich zu den in Absatz 3,

3. Satz genannten Betrieben, auch in Fleischverarbeitungsbetrieben und in Kühlhäusern, in denen Fleisch gelagert wird, zur Kontrolle heranziehen.

Schlagworte

Lebensmittelrecht, Schlachttieruntersuchung, Schlachtbetrieb, Zerlegungsbetrieb

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40074118

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P24/NOR40074118

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