In seiner Sitzung vom 17./18. Oktober 2018 lag dem ZA neben dem Einteilungsvorschlag des BMI samt zugehörigem Laufbahndatenblatt auch der Gesamtakt der LPD vor. Der Schriftführer des ZA brachte zu TOP 41 dieser Sitzung den Antrag ein, den Antragsteller auf diesen Arbeitsplatz einzuteilen. Der Antragsteller sei 14 Jahre länger Dienstführender als B und sechs Jahre länger im öffentlichen Dienst. Er sei bereits Stellvertreter auf der PI X, B sei bislang noch nicht in Führungsfunktionen tätig gewesen. Der Antragsteller verfüge auch über slowenische Sprachkenntnisse. Er sei in der PI anerkannt und mit der Führung der Dienststelle bestens vertraut, daher wäre er iSd BDG als bestgeeigneter Bewerber anzusehen. Dennoch beschloss der ZA ohne weitere Diskussion, sich für die Einteilung von B auszusprechen. Als Begründung schloss sich der ZA lt. Protokoll dieser ZA-Sitzung der Meinung des Dienstgebers an. Die Mitteilung des Dienstgebers enthielt jedoch keine gegenüberstellende Bewertung der Kandidaten (inklusive Quervergleich etc.), sondern lediglich die Feststellung, dass das Bundesministerium für Inneres nach Durchsicht der Bewerbungsunterlagen ebenfalls für B eintrete. Im vorliegenden Fall hat der ZA jedoch die Entscheidung der Zentralstelle akzeptiert, ohne sich entsprechend den Vorgaben des PVG im gebotenen Umfang - und nachvollziehbar - objektiv mit der Problematik des Falles auseinanderzusetzen, wodurch seine Geschäftsführung insoweit mit Gesetzwidrigkeit belastet wurde und sein Beschluss zu dieser Personalangelegenheit aufzuheben war.In seiner Sitzung vom 17./18. Oktober 2018 lag dem ZA neben dem Einteilungsvorschlag des BMI samt zugehörigem Laufbahndatenblatt auch der Gesamtakt der LPD vor. Der Schriftführer des ZA brachte zu TOP 41 dieser Sitzung den Antrag ein, den Antragsteller auf diesen Arbeitsplatz einzuteilen. Der Antragsteller sei 14 Jahre länger Dienstführender als B und sechs Jahre länger im öffentlichen Dienst. Er sei bereits Stellvertreter auf der PI römisch zehn, B sei bislang noch nicht in Führungsfunktionen tätig gewesen. Der Antragsteller verfüge auch über slowenische Sprachkenntnisse. Er sei in der PI anerkannt und mit der Führung der Dienststelle bestens vertraut, daher wäre er iSd BDG als bestgeeigneter Bewerber anzusehen. Dennoch beschloss der ZA ohne weitere Diskussion, sich für die Einteilung von B auszusprechen. Als Begründung schloss sich der ZA lt. Protokoll dieser ZA-Sitzung der Meinung des Dienstgebers an. Die Mitteilung des Dienstgebers enthielt jedoch keine gegenüberstellende Bewertung der Kandidaten (inklusive Quervergleich etc.), sondern lediglich die Feststellung, dass das Bundesministerium für Inneres nach Durchsicht der Bewerbungsunterlagen ebenfalls für B eintrete. Im vorliegenden Fall hat der ZA jedoch die Entscheidung der Zentralstelle akzeptiert, ohne sich entsprechend den Vorgaben des PVG im gebotenen Umfang - und nachvollziehbar - objektiv mit der Problematik des Falles auseinanderzusetzen, wodurch seine Geschäftsführung insoweit mit Gesetzwidrigkeit belastet wurde und sein Beschluss zu dieser Personalangelegenheit aufzuheben war.