Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung § 8

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 35/1968

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

27.01.1968

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PVGO

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Debatte

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Jedes Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist berechtigt, sich zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung zu Wort zu melden und nach Erteilung des Wortes durch den Vorsitzenden zu diesen Punkten zu sprechen.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende hat den Ausschußmitgliedern in der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu erteilen und bei Vorliegen mehrerer Wortmeldungen eine Rednerliste anzulegen. Handelt es sich um die Debatte über einen Antrag, so steht das Schlußwort dem zu, auf dessen Antrag der Punkt auf die Tagesordnung gesetzt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008362

Dokumentnummer

NOR12095695

Alte Dokumentnummer

N61968103530

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/35/P8/NOR12095695

Navigation im Suchergebnis