Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung § 11

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 35/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 441/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

11.09.1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PVGO

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Abstimmung

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die Abstimmung kann durch Handerheben oder geheim (Abgabe von Stimmzetteln) durchgeführt werden. Beschließt der Dienststellenausschuß keine geheime Abstimmung, so ist durch Handerheben abzustimmen. Die Abstimmung über den Ausschluß eines Mitgliedes des Personalvertretungsausschusses (Paragraph 22, Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) hat jedenfalls geheim zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn aus ihm nicht hervorgeht, ob sich der Abstimmende für oder gegen den Antrag ausgesprochen hat. Über die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet im Zweifelsfalle der Vorsitzende.
  3. Absatz 3,Eine Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist unzulässig.
  4. Absatz 4,Stimmenthaltung ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008362

Dokumentnummer

NOR12103069

Alte Dokumentnummer

N61987194710

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/35/P11/NOR12103069

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