Im vorliegenden Fall wurde zu TOP 5 der Sitzung vom 14. März 2018 kein den Vorgaben des § 15 Abs. 1 lit. f und lit. g PVGO entsprechender Protokollabschnitt angefertigt. Diese Verstöße gegen zwingende Vorgaben der PVGO machen die Geschäftsführung des DA nicht nachvollziehbar und überprüfbar und können zu späteren Meinungsdifferenzen und Schwierigkeiten bei der Beweisführung führen. So ist weder erkennbar, welcher konkrete Antrag zu TOP 5 der Tagesordnung dieser Sitzung gestellt wurde, noch welcher konkrete Beschluss zu diesem TOP gefasst wurde. Diese Missachtung von Vorgaben der PVGO durch den DA verunmöglicht somit ein Nachvollziehen der Geschäftsführungshandlungen des DA, zieht daher wesentliche Folgen nach sich und belastet die Geschäftsführung des DA insoweit mit Rechtswidrigkeit. Daher war die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA in diesem Punkt von Amts wegen festzustellen.Im vorliegenden Fall wurde zu TOP 5 der Sitzung vom 14. März 2018 kein den Vorgaben des Paragraph 15, Absatz eins, Litera f und Litera g, PVGO entsprechender Protokollabschnitt angefertigt. Diese Verstöße gegen zwingende Vorgaben der PVGO machen die Geschäftsführung des DA nicht nachvollziehbar und überprüfbar und können zu späteren Meinungsdifferenzen und Schwierigkeiten bei der Beweisführung führen. So ist weder erkennbar, welcher konkrete Antrag zu TOP 5 der Tagesordnung dieser Sitzung gestellt wurde, noch welcher konkrete Beschluss zu diesem TOP gefasst wurde. Diese Missachtung von Vorgaben der PVGO durch den DA verunmöglicht somit ein Nachvollziehen der Geschäftsführungshandlungen des DA, zieht daher wesentliche Folgen nach sich und belastet die Geschäftsführung des DA insoweit mit Rechtswidrigkeit. Daher war die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA in diesem Punkt von Amts wegen festzustellen.