(2)Absatz 2,Der Personalvertretungsausschuß kann beschließen, daß Gegenstände, die gemäß Abs. 1 nicht zu protokollieren sind, ausnahmsweise in das Protokoll aufzunehmen sind.Der Personalvertretungsausschuß kann beschließen, daß Gegenstände, die gemäß Absatz eins, nicht zu protokollieren sind, ausnahmsweise in das Protokoll aufzunehmen sind.