Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung § 16

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 35/1968 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PVGO

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Das Protokoll ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer bei der nächsten Sitzung des Personalvertretungsausschusses vor dem Bericht über die ein- und ausgehenden Schriftstücke (Paragraph 6,) zu verlesen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, kann auf die Verlesung des Protokolls durch die Schriftführerin oder den Schriftführer durch Beschluss der Ausschussmitglieder verzichtet werden, sofern das Protokoll 48 Stunden vorher nachweislich in geeigneter elektronischer Form an alle Ausschussmitglieder übermittelt wurde und eine Verlesung in der gegenständlichen Sitzung nicht ausdrücklich von einem Mitglied verlangt wird.
  3. Absatz 3,Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls sind unmittelbar nach Verlesung oder – im Falle des Absatz 2, – nach dem Beschluss über den Verzicht auf die Verlesung zu stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen.
  4. Absatz 4,Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch den Personalvertretungsausschuss. Es ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer und von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden der Sitzung, in der es genehmigt wurde, zu unterfertigen.
  5. Absatz 5,Die Protokolle und sonstige Aufzeichnungen sind vom Schriftführer aufzubewahren und dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben. Auf Verlangen ist jedem Mitglied Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren und eine Ausfertigung des Protokolls schriftlich oder auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008362

Dokumentnummer

NOR40216954

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/35/P16/NOR40216954

Navigation im Suchergebnis