Es ist festzustellen, dass über den (modifizierten) Antrag des Beschwerdeführers letztlich (behördenintern) mit Bescheid entschieden wurde. Eine Ausfertigung dieses Bescheides wurde der anwaltlichen Vertreterin des Beschwerdeführers jedoch nachweislich durch persönliche Übernahme an der Adresse ihres Kanzleisitzes zugestellt. Die säumige Behörde hat den angefochtenen Bescheid sohin nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG in diesem Sinne „erlassen“ und war sohin zu dessen Erlassung nicht (mehr) zuständig, da die Zuständigkeit nach der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits mit Ablauf der Nachfrist ex lege an das Verwaltungsgericht übergegangen ist.Es ist festzustellen, dass über den (modifizierten) Antrag des Beschwerdeführers letztlich (behördenintern) mit Bescheid entschieden wurde. Eine Ausfertigung dieses Bescheides wurde der anwaltlichen Vertreterin des Beschwerdeführers jedoch nachweislich durch persönliche Übernahme an der Adresse ihres Kanzleisitzes zugestellt. Die säumige Behörde hat den angefochtenen Bescheid sohin nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG in diesem Sinne „erlassen“ und war sohin zu dessen Erlassung nicht (mehr) zuständig, da die Zuständigkeit nach der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits mit Ablauf der Nachfrist ex lege an das Verwaltungsgericht übergegangen ist.