(4)Absatz 4,Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 Z 1, 2 oder 3 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wennDrittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 Ziffer eins, 2, oder 3 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
ein Fall des § 41a Abs. 1 nicht vorliegt, undein Fall des Paragraph 41 a, Absatz eins, nicht vorliegt, und
sie in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit gemäß §§ 12 bis 12b AuslBG ausgeübt haben.sie in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit gemäß Paragraphen 12 bis 12 b AuslBG ausgeübt haben.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)