Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

VwGVG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Nachholung des Bescheides

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
  2. Absatz 2,Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Im RIS seit

15.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2021

Gesetzesnummer

20008255

Dokumentnummer

NOR40147929

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/33/P16/NOR40147929

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