Bundesrecht konsolidiert

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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt

Paragraph 43,

Die “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” ist, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind, zu erteilen:

  1. Ziffer eins
    an Schlüsselkräfte frühestens nach einem Zeitraum von 18 Monaten nach Niederlassung, wenn eine Mitteilung gemäß Paragraph 12, Absatz 9, AuslBG vorliegt und
  2. Ziffer 2
    an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung gemäß Paragraph 28, Absatz eins,

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40067974

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