(3)Absatz 3,Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ erteilt werden, wenn sieDrittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ erteilt werden, wenn sie
die Voraussetzungen des 1. Teiles und
die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 3 erfüllen unddie Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 3, erfüllen und
mindestens 12 Monate über eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 69a verfügt haben und die Voraussetzungen des § 69a weiterhin vorliegen.mindestens 12 Monate über eine Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 69 a, verfügt haben und die Voraussetzungen des Paragraph 69 a, weiterhin vorliegen.
Vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 69a kann abgesehen werden, wenn der Drittstaatsangehörige in den letzten drei Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 69a verfügt hat.Vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 69 a, kann abgesehen werden, wenn der Drittstaatsangehörige in den letzten drei Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 69 a, verfügt hat.