Bundesrecht konsolidiert

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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt

Paragraph 43,
  1. Absatz eins,Die “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” ist, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind, zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      an Schlüsselkräfte frühestens nach einem Zeitraum von 18 Monaten nach Niederlassung, wenn eine Mitteilung gemäß Paragraph 12, Absatz 9, AuslBG vorliegt und
    2. Ziffer 2
      an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung gemäß Paragraph 28, Absatz eins,
  2. Absatz 2,Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt,
    2. Ziffer 2
      dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, und
    3. Ziffer 3
      der Drittstaatsangehörige die Integrationsvereinbarung nach Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 2 bis 5 oder 7 erfüllt hat, oder im Falle der Minderjährigkeit,
      1. Litera a
        noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegt;
      2. Litera b
        im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat oder
      3. Litera c
        im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes) besucht und der Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ im vorangegangenen Schuljahr positiv beurteilt wurde oder die Schulnachricht am Ende des ersten Semesters des laufenden Schuljahres im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ eine positive Leistung ausweist oder er bis zum Entscheidungszeitpunkt die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist.
  3. Absatz 3,Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ erteilt werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des 1. Teiles und
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 3, erfüllen und
    3. Ziffer 3
      mindestens 12 Monate über eine Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 69 a, verfügt haben und die Voraussetzungen des Paragraph 69 a, weiterhin vorliegen.
    Vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 69 a, kann abgesehen werden, wenn der Drittstaatsangehörige in den letzten drei Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 69 a, verfügt hat.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40104962

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