Bundesrecht konsolidiert

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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

„Niederlassungsbewilligung“

Paragraph 43,
  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
    2. Ziffer 2
      in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit gemäß Paragraphen 12 bis 12 b oder Paragraph 24, AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll oder eine Berechtigung nach dem AuslBG vorliegt.
  2. Absatz 2,Drittstaatsangehörigen, denen auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
  3. Absatz 3,Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf begründeten Antrag ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn sie seit zwölf Monaten über
    1. Ziffer eins
      eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005,
    2. Ziffer 2
      eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005,
    3. Ziffer 3
      eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 oder
    4. Ziffer 4
      eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005
    verfügen.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    (5) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Schlagworte

Privatleben, Aufenthaltsrecht

Im RIS seit

17.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2013

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40141129

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