Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 43
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
NAG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
„Niederlassungsbewilligung“
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sieDrittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie
die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit gemäß §§ 12 bis 12b oder § 24 AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll oder eine Berechtigung nach dem AuslBG vorliegt.in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit gemäß Paragraphen 12 bis 12 b oder Paragraph 24, AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll oder eine Berechtigung nach dem AuslBG vorliegt.
(2)Absatz 2,Drittstaatsangehörigen, denen auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
(3)Absatz 3,Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf begründeten Antrag ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn sie seit zwölf Monaten über
eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005,eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005,
eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005,eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005,
eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 odereine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 oder
eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005
verfügen.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) (5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)(5) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Schlagworte
Privatleben, Aufenthaltsrecht
Im RIS seit
17.08.2012
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2013
Gesetzesnummer
20004242
Dokumentnummer
NOR40141129