Da das Verwaltungsgericht Wien das vorliegende Beschwerdeverfahren ebenfalls nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 zu Ende zu führen hat und § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 StbG seit 30.06.2014 nicht anzuwenden ist, hat die Prüfung des Lebensunterhaltes im gegenständlichen Beschwerdefall daher zu unterbleiben.Da das Verwaltungsgericht Wien das vorliegende Beschwerdeverfahren ebenfalls nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu Ende zu führen hat und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG seit 30.06.2014 nicht anzuwenden ist, hat die Prüfung des Lebensunterhaltes im gegenständlichen Beschwerdefall daher zu unterbleiben.