Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
31.10.2012
Abkürzung
StbG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn
weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden undweder Paragraph 10, Absatz 6, noch die Paragraphen 16, Absatz 2, oder 17 Absatz 4, Anwendung finden und
ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.
(2)Absatz 2,Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
(3)Absatz 3,Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, ist zu verleihen, sobald der Fremde
aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder
nachweist, daß ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren.
(4)Absatz 4,Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, kann verliehen werden, sobald der Fremde glaubhaft macht, daß er für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband Zahlungen zu entrichten gehabt hätte, die für sich allein oder im Hinblick auf den für die gesamte Familie erforderlichen Aufwand zum Anlaß außer Verhältnis gestanden wären.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Erstreckung der Verleihung.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten auch für die Erstreckung der Verleihung.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2011
Gesetzesnummer
10005579
Dokumentnummer
NOR12066945
Alte Dokumentnummer
N4199812869U