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L508 2180003-2/9E
L508 2234817-2/8EL508 2180003-2/9E, L508 2234817-2/8E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 24.10.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSE
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX StA. Armenien, vertreten durch Queer Base, Welcome and Support for LGBTIQ Refugees, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.08.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2023:1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Armenien, vertreten durch Queer Base, Welcome and Support for LGBTIQ Refugees, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.08.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2023:
I.) beschlossen: römisch eins.) beschlossen:
Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG idgF eingestellt.
II.) zu Recht erkannt: römisch zwei.) zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 iVm §34 Abs. 3 AsylG 2005 idgF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit §34 Absatz 3, AsylG 2005 idgF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthalts-berechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthalts-berechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. und VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG idgF ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG idgF ersatzlos behoben.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde der XXXX , geb. 29.05.2020, StA. Armenien, vertreten durch Queer Base, Welcome and Support for LGBTIQ Refugees, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.08.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2023:2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde der römisch 40 , geb. 29.05.2020, StA. Armenien, vertreten durch Queer Base, Welcome and Support for LGBTIQ Refugees, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.08.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2023:
I.) beschlossen: römisch eins.) beschlossen:
Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG idgF eingestellt.
II.) zu Recht erkannt: römisch zwei.) zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthalts-berechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthalts-berechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. und VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG idgF ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG idgF ersatzlos behoben.