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L503 2185994-1/15E
L503 2186008-1/16E
L503 2186003-1/11E
L503 2185998-1/11E
L503 2225727-1/11E
Gekürzte Ausfertigung des am 30.08.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt (Spruchteil I.) bzw. erkennt (Spruchteil II.) durch den Richter Dr. DIEHSBACHER über die Beschwerden von XXXX , alle StA. IRAK, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Paul Hechenberger, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2017, XXXX und vom 18.11.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.08.2021:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt (Spruchteil römisch eins.) bzw. erkennt (Spruchteil römisch zwei.) durch den Richter Dr. DIEHSBACHER über die Beschwerden von römisch 40 , alle StA. IRAK, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Paul Hechenberger, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2017, römisch 40 und vom 18.11.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.08.2021:
I. Die Beschwerdeverfahren werden hinsichtlich der jeweiligen Spruchpunkte I., II. und III. der bekämpften Bescheide eingestellt.römisch eins. Die Beschwerdeverfahren werden hinsichtlich der jeweiligen Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. der bekämpften Bescheide eingestellt.
II. 1. Den Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und werden die angefochtenen Bescheide dahingehend abgeändert, dass die Spruchpunkte IV. zu lauten haben:römisch zwei. 1. Den Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch vier. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und werden die angefochtenen Bescheide dahingehend abgeändert, dass die Spruchpunkte römisch vier. zu lauten haben:
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 9 Abs 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig.
Gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Gemäß § 55 Abs 1 und 2 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
2. Die Spruchpunkte V. und VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.2. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.