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L521 2197788-1/12E
L521 2197790-1/12E
L521 2197791-1/13E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 07.06.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde 1. des XXXX , geb. XXXX , 2. der XXXX , geb. XXXX , und 3. der XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Irak, alle vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2018, Zlen. 1098080008-151938166, 1098079900-151938158 und 1098079802-151938247, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.06.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde 1. des römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. der römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3. der römisch 40 , geb. römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Irak, alle vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2018, Zlen. 1098080008-151938166, 1098079900-151938158 und 1098079802-151938247, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.06.2021 zu Recht erkannt:
A)
I. Die gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden werden gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Den gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden wird Folge gegeben. römisch zwei. Den gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden wird Folge gegeben.
XXXX , geb. XXXX , wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , wird jeweils gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. römisch 40 , geb. römisch 40 , wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , wird jeweils gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird den Beschwerdeführern jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte/r für die Dauer von einem Jahr erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird den Beschwerdeführern jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte/r für die Dauer von einem Jahr erteilt.
III. Die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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