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G302 2192359-1/9E
G302 2192363-1/9E
G302 2192361-1/9E
G302 2221902-1/7E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 10.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , StA: Irak, vertreten durch Mag. Sarah KUMAR, Rechtsanwältin, in 8010 Graz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom XXXX und XXXX , Zlen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Irak, vertreten durch Mag. Sarah KUMAR, Rechtsanwältin, in 8010 Graz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom römisch 40 und römisch 40 , Zlen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2021 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. werden als unbegründet abgewiesen.
II. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 sowie XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. römisch zwei. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 sowie römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
III. Den Beschwerdeführern wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch drei. Den Beschwerdeführern wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
IV. Die übrigen Spruchpunkte werden ersatzlos aufgehoben.römisch vier. Die übrigen Spruchpunkte werden ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.