I407 2187472-1/22E, I407 2187472-1/22E
I407 2187474-1/23E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.02.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan MUMELTER, als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK und XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch: RA Mag. Thomas KLEIN, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wr. Neustadt jeweils vom 02.01.2018, Zl. 1103986502-160174882 und Zl. 1103988202-160174866, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.02.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan MUMELTER, als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch: RA Mag. Thomas KLEIN, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wr. Neustadt jeweils vom 02.01.2018, Zl. 1103986502-160174882 und Zl. 1103988202-160174866, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.02.2021 zu Recht erkannt:
A)
I.
Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. und II. wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.römisch eins., Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
II.römisch zwei.
Im Übrigen wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat IRAK gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und allen Beschwerdeführern gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Im Übrigen wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat IRAK gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und allen Beschwerdeführern gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
III.römisch drei.
Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III. 2 und III. 3 des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die besagten Spruchpunkte behoben.Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. 2 und römisch drei. 3 des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die besagten Spruchpunkte behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.