Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 76

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen

und des Landesarbeitsamts

Paragraph 76,

Die gesetzlichen Interessenvertretungen (Paragraph 75, Absatz 4,) und das Landesarbeitsamt (Paragraph 75, Absatz 3, Ziffer 6,) können sich innerhalb dreier Wochen über die im Paragraph 81, Absatz eins, bezeichneten Umstände äußern. Die Äußerungen sind dem Masseverwalter und dem Gläubigerausschuß zur Kenntnis zu bringen. Wenn die hiefür notwendigen Abschriften beigebracht werden, sind die Äußerungen auf Verlangen der Äußerungsberechtigten auch den Gläubigern zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023317

Alte Dokumentnummer

N2191429515S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P76/NOR12023317

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