Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 76
Inkrafttretensdatum
01.01.1983
Außerkrafttretensdatum
30.06.1994
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen
und des Landesarbeitsamts
§ 76.Paragraph 76,
Die gesetzlichen Interessenvertretungen (§ 75 Abs. 4) und das Landesarbeitsamt (§ 75 Abs. 3 Z 6) können sich innerhalb dreier Wochen über die im § 81 Abs. 1 bezeichneten Umstände äußern. Die Äußerungen sind dem Masseverwalter und dem Gläubigerausschuß zur Kenntnis zu bringen. Wenn die hiefür notwendigen Abschriften beigebracht werden, sind die Äußerungen auf Verlangen der Äußerungsberechtigten auch den Gläubigern zuzustellen. Die gesetzlichen Interessenvertretungen (Paragraph 75, Absatz 4,) und das Landesarbeitsamt (Paragraph 75, Absatz 3, Ziffer 6,) können sich innerhalb dreier Wochen über die im Paragraph 81, Absatz eins, bezeichneten Umstände äußern. Die Äußerungen sind dem Masseverwalter und dem Gläubigerausschuß zur Kenntnis zu bringen. Wenn die hiefür notwendigen Abschriften beigebracht werden, sind die Äußerungen auf Verlangen der Äußerungsberechtigten auch den Gläubigern zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12023317
Alte Dokumentnummer
N2191429515S