Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Insolvenzordnung § 76

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen

und des Landesarbeitsamts

Paragraph 76,

Die gesetzlichen Interessenvertretungen (Paragraph 75, Absatz 4,) und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sowie die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (Paragraph 75, Absatz 3, Ziffer 6,) können sich innerhalb dreier Wochen über die im Paragraph 81, Absatz eins, bezeichneten Umstände äußern. Die Äußerungen sind dem Masseverwalter und dem Gläubigerausschuß zur Kenntnis zu bringen. Wenn die hiefür notwendigen Abschriften beigebracht werden, sind die Äußerungen auf Verlangen der Äußerungsberechtigten auch den Gläubigern zuzustellen.

Anmerkung

ÜR: § 219 idF BGBl. Nr. 314/1994
In der Überschrift unterblieb die Ersetzung des Begriffs ,,des
Landesarbeitsamts'' durch ,,des Bundesamts für Soziales und
Behindertenwesen sowie durch die Landesgeschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice'' irrtümlich.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12037593

Alte Dokumentnummer

N2199436857J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P76/NOR12037593

Navigation im Suchergebnis