Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 76

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und des Landesarbeitsamts

Paragraph 76,

Die gesetzlichen Interessenvertretungen (Paragraph 75, Absatz 2,) und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sowie die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice können sich innerhalb dreier Wochen über die im Paragraph 81 a, Absatz eins, bezeichneten Umstände äußern. Die Äußerungen sind dem Insolvenzverwalter und dem Gläubigerausschuß zur Kenntnis zu bringen. Wenn die hiefür notwendigen Abschriften beigebracht werden, sind die Äußerungen auf Verlangen der Äußerungsberechtigten auch den Gläubigern zuzustellen.

Anmerkung

ÜR: § 219 idF BGBl. Nr. 314/1994
In der Überschrift unterblieb die Ersetzung des Begriffs ,,des Landesarbeitsamts'' durch ,,des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen sowie durch die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice'' irrtümlich.

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118457

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P76/NOR40118457

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