Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 76
Inkrafttretensdatum
01.10.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Im Titel der
BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung
BGBl. I Nr. 106/1997.
Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997,
BGBl. I Nr. 114/1997, ist die
Neufassung auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September 1997
eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2
KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
Text
Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen
und des Landesarbeitsamts
§ 76.Paragraph 76,
Die gesetzlichen Interessenvertretungen (§ 75 Abs. 2) und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sowie die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (§ 75 Abs. 1 Z 6) können sich innerhalb dreier Wochen über die im § 81a Abs. 1 bezeichneten Umstände äußern. Die Äußerungen sind dem Masseverwalter und dem Gläubigerausschuß zur Kenntnis zu bringen. Wenn die hiefür notwendigen Abschriften beigebracht werden, sind die Äußerungen auf Verlangen der Äußerungsberechtigten auch den Gläubigern zuzustellen. Die gesetzlichen Interessenvertretungen (Paragraph 75, Absatz 2,) und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sowie die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 6,) können sich innerhalb dreier Wochen über die im Paragraph 81 a, Absatz eins, bezeichneten Umstände äußern. Die Äußerungen sind dem Masseverwalter und dem Gläubigerausschuß zur Kenntnis zu bringen. Wenn die hiefür notwendigen Abschriften beigebracht werden, sind die Äußerungen auf Verlangen der Äußerungsberechtigten auch den Gläubigern zuzustellen.
Anmerkung
ÜR: § 219 idF
BGBl. Nr. 314/1994In der Überschrift unterblieb die Ersetzung des Begriffs ,,des
Landesarbeitsamts'' durch ,,des Bundesamts für Soziales und
Behindertenwesen sowie durch die Landesgeschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice'' irrtümlich.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12039495
Alte Dokumentnummer
N2199748317L