Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
Paragraph 76
01.01.1983
30.06.1994
Die gesetzlichen Interessenvertretungen (Paragraph 75, Absatz 4,) und das Landesarbeitsamt (Paragraph 75, Absatz 3, Ziffer 6,) können sich innerhalb dreier Wochen über die im Paragraph 81, Absatz eins, bezeichneten Umstände äußern. Die Äußerungen sind dem Masseverwalter und dem Gläubigerausschuß zur Kenntnis zu bringen. Wenn die hiefür notwendigen Abschriften beigebracht werden, sind die Äußerungen auf Verlangen der Äußerungsberechtigten auch den Gläubigern zuzustellen.