Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1915

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

§ 20.

  1. Absatz einsDie Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden oder wenn die Forderung gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung erworben worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner die Gegenforderung zwar vor der Konkurseröffnung erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners Kenntnis hatte oder Kenntnis haben mußte.
  2. Absatz 2Die Aufrechnung ist jedoch zulässig, wenn der Schuldner die Gegenforderung früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung erworben hat oder wenn er zur Forderungsübernahme verpflichtet war und bei Eingehung dieser Verpflichtung von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners weder Kenntnis hatte noch Kenntnis haben mußte.
  3. Absatz 3Ferner können auch die Ansprüche aufgerechnet werden, die nach der Konkurseröffnung auf Grund der §§ 21 bis 25 entstehen oder nach § 41, Absatz 2, wieder aufleben.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023261

Alte Dokumentnummer

N2191429459S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P20/NOR12023261

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