Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.08.2017
Außerkrafttretensdatum
02.01.2018
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsDie Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Schuldner der Insolvenzmasse geworden oder wenn die Forderung gegen den Schuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner der Insolvenzmasse die Gegenforderung zwar vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, über dessen Vermögen in der Folge das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste.
(2)Absatz 2Die Aufrechnung ist jedoch zulässig, wenn der Schuldner die Gegenforderung früher als sechs Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat oder wenn er zur Forderungsübernahme verpflichtet war und bei Eingehung dieser Verpflichtung von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners weder Kenntnis hatte noch Kenntnis haben mußte.
(3)Absatz 3Ferner können auch die Ansprüche aufgerechnet werden, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund der §§ 21 bis 25 entstehen oder nach § 41, Absatz 2, wieder aufleben.Ferner können auch die Ansprüche aufgerechnet werden, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund der Paragraphen 21 bis 25 entstehen oder nach Paragraph 41,, Absatz 2, wieder aufleben.
(4)Absatz 4Aufrechenbar sind auch Forderungen aus Verträgen, die auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst worden sind, über
im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte, einschließlich derivativer Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken,im Anhang römisch II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte, einschließlich derivativer Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken,
verkaufte Zinssatz-, Währungs-, Edelmetall-, Rohstoff-, Aktien- und sonstige Wertpapieroptionen sowie Optionen auf Indices,
Handelsgeschäfte mit börsennotierten Waren und Rohstoffen im Sinne des § 1 Abs. 4 Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989, soweit sie nicht der Deckung des Eigenbedarfs dienen, sondern reine Handelsgeschäfte sind,Handelsgeschäfte mit börsennotierten Waren und Rohstoffen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Börsegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, soweit sie nicht der Deckung des Eigenbedarfs dienen, sondern reine Handelsgeschäfte sind, Pensionsgeschäfte (§ 50 Abs. 1 BWG und Art. 4 Abs. 1 Nr. 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) undPensionsgeschäfte (Paragraph 50, Absatz eins, BWG und Artikel 4, Absatz eins, Nr. 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) und
Wertpapierverleih- und Wertpapierleihgeschäfte,
wenn vereinbart wurde, daß diese Verträge bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners aufgelöst werden oder vom anderen Teil aufgelöst werden können und daß alle wechselseitigen Forderungen daraus aufzurechnen sind.
Schlagworte
Zinssatzoption, Währungsoption, Edelmetalloption, Rohstoffoption, Aktienoption, Wertpapierverleihgeschäft, Vertragliches Netting
Im RIS seit
02.08.2017
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2017
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40195869