Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337/1914

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1915

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Text

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden oder wenn die Forderung gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung erworben worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner die Gegenforderung zwar vor der Konkurseröffnung erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners Kenntnis hatte oder Kenntnis haben mußte.
  2. Absatz 2,Die Aufrechnung ist jedoch zulässig, wenn der Schuldner die Gegenforderung früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung erworben hat oder wenn er zur Forderungsübernahme verpflichtet war und bei Eingehung dieser Verpflichtung von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners weder Kenntnis hatte noch Kenntnis haben mußte.
  3. Absatz 3,Ferner können auch die Ansprüche aufgerechnet werden, die nach der Konkurseröffnung auf Grund der Paragraphen 21 bis 25 entstehen oder nach Paragraph 41,, Absatz 2, wieder aufleben.