Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

25.04.2007

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden oder wenn die Forderung gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung erworben worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner die Gegenforderung zwar vor der Konkurseröffnung erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners Kenntnis hatte oder Kenntnis haben mußte.
  2. Absatz 2,Die Aufrechnung ist jedoch zulässig, wenn der Schuldner die Gegenforderung früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung erworben hat oder wenn er zur Forderungsübernahme verpflichtet war und bei Eingehung dieser Verpflichtung von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners weder Kenntnis hatte noch Kenntnis haben mußte.
  3. Absatz 3,Ferner können auch die Ansprüche aufgerechnet werden, die nach der Konkurseröffnung auf Grund der Paragraphen 21 bis 25 entstehen oder nach Paragraph 41,, Absatz 2, wieder aufleben.
  4. Absatz 4,Aufrechenbar sind auch Forderungen aus Verträgen, die auf Grund der Eröffnung des Konkurses aufgelöst worden sind, über
    1. Ziffer eins
      in der Anlage 2 zu Paragraph 22, BWG genannte besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte,
    2. Ziffer 2
      verkaufte Zinssatz-, Währungs-, Edelmetall-, Rohstoff-, Aktien- und sonstige Wertpapieroptionen sowie Optionen auf Indices,
    3. Ziffer 3
      Pensionsgeschäfte (Paragraph 50, Absatz eins, BWG) und umgekehrte Pensionsgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches (Paragraph 2, Ziffer 46, BWG) und
    4. Ziffer 4
      Wertpapierverleih- und Wertpapierleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches (Paragraph 2, Ziffer 45 und 47 BWG),
    wenn vereinbart wurde, daß diese Verträge bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Vertragspartners aufgelöst werden oder vom anderen Teil aufgelöst werden können und daß alle wechselseitigen Forderungen daraus aufzurechnen sind.

Schlagworte

Zinssatzoption, Währungsoption, Edelmetalloption, Rohstoffoption,
Aktienoption, Wertpapierverleihgeschäft, Vertragliches Netting

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12038956

Alte Dokumentnummer

N2199659839J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P20/NOR12038956

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