Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
26.04.2007
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
§ 20.
(1)Absatz einsDie Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden oder wenn die Forderung gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung erworben worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner die Gegenforderung zwar vor der Konkurseröffnung erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners Kenntnis hatte oder Kenntnis haben mußte.
(2)Absatz 2Die Aufrechnung ist jedoch zulässig, wenn der Schuldner die Gegenforderung früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung erworben hat oder wenn er zur Forderungsübernahme verpflichtet war und bei Eingehung dieser Verpflichtung von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners weder Kenntnis hatte noch Kenntnis haben mußte.
(3)Absatz 3Ferner können auch die Ansprüche aufgerechnet werden, die nach der Konkurseröffnung auf Grund der §§ 21 bis 25 entstehen oder nach § 41, Absatz 2, wieder aufleben.
(4)Absatz 4Aufrechenbar sind auch Forderungen aus Verträgen, die auf Grund der Eröffnung des Konkurses aufgelöst worden sind, über
in der Anlage 2 zu § 22 BWG genannte besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte, einschließlich derivativer Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken,
verkaufte Zinssatz-, Währungs-, Edelmetall-, Rohstoff-, Aktien- und sonstige Wertpapieroptionen sowie Optionen auf Indices,
Pensionsgeschäfte (§ 50 Abs. 1 BWG) und umgekehrte Pensionsgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches (§ 2 Z 46 BWG) und
Wertpapierverleih- und Wertpapierleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches (§ 2 Z 45 und 47 BWG),
wenn vereinbart wurde, daß diese Verträge bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Vertragspartners aufgelöst werden oder vom anderen Teil aufgelöst werden können und daß alle wechselseitigen Forderungen daraus aufzurechnen sind.
Schlagworte
Zinssatzoption, Währungsoption, Edelmetalloption, Rohstoffoption,
Aktienoption, Wertpapierverleihgeschäft, Vertragliches Netting
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40087243