(4)Absatz 4Soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der §§ 79 bis 84 auf den Zwangsverwalter anzuwenden.Soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der Paragraphen 79 bis 84 auf den Zwangsverwalter anzuwenden.